Gewerbesteueranrechnung
Das Gewerbesteueranrechnungsverfahren wurde im Rahmen der Unternehmenssteuerreform eingeführt.
Um eine gewerbesteuerliche Belastung von Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften zu kompensieren, wird eine pauschale Gewerbesteueranrechnung durchgeführt. Dabei wird die Einkommensteuer die anteilsmäßig auf die gewerblichen Einkünfte entfällt, um das 3,8-fache (bis 31.12.2007: 1,8-fache) des Gewerbesteuermessbetrages reduziert. Der Gewerbesteuermessbetrag kann aus dem Gewerbesteuerbescheid entnommen werden.
Für die gewerbesteuerliche Anrechnung wird vorausgesetzt, dass für das Unternehmen tatsächlich Gewerbesteuer festgesetzt wurde. Damit kommt das Gewerbesteueranrechnungsverfahren erst zur Anwendung, wenn die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage den Freibetrag von 24.500 € (Freibetrag gilt nur für Personengesellschaften/Einzelunternehmen) übersteigt.
Kapitalgesellschaften können die Gewerbesteuer nicht anrechnen. Vielmehr wird das Verfahren nur für Einkünfte aus gewerblichen Einzelunternehmen und für Einkünfte aus Beteiligungen an Mitunternehmerschaften (z.B. OHG, KG) zugelassen. Die Gewerbesteueranrechnung ist eine zusätzliche Vergünstigung für gewerbliche Unternehmen, da die steuerliche Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe nicht möglich ist.
Zur Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 35 EStG nimmt auch das BMF-Schreiben vom 12.01.2007 - IV B 2 - S 2296a - 2/07 Stellung.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 35 EStG
Steuerrecht-Datenbank 2024
Immer aktuell: Diese stets aktuelle Online-Datenbank (inkl. CD) bietet alle wichtigen Gesetzestexte, Urteile und amtlichen Richtlinien für das Veranlagungsjahr 2023.
Jetzt neu: Zu vielen Urteilen gibt es kurze Zusammenfassungen, die Ihnen die Arbeit mit den juristischen Fachtexten erleichtern. Wenn das Finanzamt einen Punkt in Ihrer Steuererklärung nicht anerkennen will, gibt es nichts Besseres, als mit amtlichen Dokumenten und Quellen zu argumentieren.