Operatingleasing
Beim Leasing handelt es sich um eine Sonderform der entgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern durch den Leasing-Geber an den Leasing-Nehmer.
Für die steuerliche Beurteilung von Leasing ist entscheidend, wem die Wirtschaftsgüter zugerechnet werden müssen, dem Leasing-Nehmer oder dem Leasing-Geber. Hierfür ist die vertragliche Ausgestaltung des Leasings ausschlaggebend. Leasingverträge werden in Operatingleasing, Finanzierungsleasing und in Spezialleasing untergliedert.
Die beim Operatingleasing abgeschlossenen Verträge entsprechen normalen Mietverträgen. Sie können von beiden Vertragsparteien kurzfristig gekündigt werden. Vom Leasing-Geber werden die Versicherungskosten, aber auch die Reparatur- und Wartungskosten übernommen. Wird der Vertrag gekündigt, kann der Leasing-Nehmer das Wirtschaftsgut ohne weitere Verpflichtungen zurückgeben. Der Leasinggegenstand muss bei diesem Vertragstyp beim Leasing-Geber aktiviert werden. Leasingraten sind beim Leasing-Nehmer Betriebsausgaben und beim Leasing-Geber Betriebseinnahmen.
Steuerrecht-Datenbank 2024
Immer aktuell: Diese stets aktuelle Online-Datenbank (inkl. CD) bietet alle wichtigen Gesetzestexte, Urteile und amtlichen Richtlinien für das Veranlagungsjahr 2023.
Jetzt neu: Zu vielen Urteilen gibt es kurze Zusammenfassungen, die Ihnen die Arbeit mit den juristischen Fachtexten erleichtern. Wenn das Finanzamt einen Punkt in Ihrer Steuererklärung nicht anerkennen will, gibt es nichts Besseres, als mit amtlichen Dokumenten und Quellen zu argumentieren.